Meldepflichten

1. Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber

Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber darüber unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins (ärztliche Bestätigung) Mitteilung zu machen.

Die werdende Mutter ist verpflichtet, den Dienstgeber spätestens vier Wochen vor Beginn der

8-Wochenfrist auf deren Beginn aufmerksam zu machen (= 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin)

Die Meldung erfolgt schriftlich und formlos über den Dienstweg!

2. Schutzmaßnahmen

Arbeitsverbote:

Überstundenarbeit sowie der Gesundheit abträgliche Arbeiten sind verboten. (Kein Weiterzahlungsanspruch auf Mehrdienstleistungen!)

Absolutes Beschäftigungsverbot / Schutzfristen (MSchG § 3 und 5)

8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis auf 16 Wochen). Diese Fristen gelten auch bei einer Todgeburt.

Bei Kaiserschnitt, Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nachher mindestens 12 Wochen.

Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine Dienstverhinderung gilt als Krankenstand.

3. Finanzielle Leistungen während des absoluten Beschäftigungsverbotes

Beamtin: laufende Bezüge
Vertragslehrerin: Wochengeld (Antrag an die LKUF bzw. GKK bzw. BVA)

Endet die Schutzfrist während der Hauptferien, werden Bezüge weiter bezahlt – Karenzurlaub beginnt mit Schulbeginn. Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das vor der Schutzfrist mindestens 3 Monate gedauert hat, während der Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld.

4. Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der Kündigungsschutz jenes Karenzteiles, der nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt des Karenzteiles. Der Kündigungsschutz besteht grundsätzlich bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubs(teiles).

Achtung: Für befristete Dienstverhältnisse gelten nicht die Kündigungsbestimmungen lt. MSchG.