Kinderzuschuss

§ 4 Gehaltsgesetz (für Beamte) bzw. § 16 VBG (für Vertragslehrer)

Höhe: EUR 15,60 monatlich (12-mal jährlich) für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Der Kinderzuschuss wird für jedes Kind nur einmal ausbezahlt (auch wenn beide Elternteile im Öffentlichen Dienst beschäftigt sind). Teilbeschäftigte erhalten ebenfalls den vollen Kinderzuschussbetrag.

Der Kinderzuschuss wird mit einem Formular im Dienstweg geltend gemacht. Eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Familienbeihilfenbescheides ist beizulegen, der Arbeitgeber des anderen Elternteiles ist anzugeben.

Änderungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sind dem Dienstgeber binnen einem Monat zu melden.

Wird der Kinderzuschuss eingestellt, kann der Dienstgeber den Kinderzuschuss nach Vorlage des neuen Familienbeihilfenbescheides wieder gewähren (z. B. Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind weiter in Ausbildung ist). Auf rückwirkende Auszahlung besteht kein Rechtsanspruch!