Teilzeitbeschäftigung

Elternteilzeit lt. MSchG/VKG:

Max. bis zum 7. Lebensjahr oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes, wenn 20 Dienstnehmer im Betrieb sind und das Dienstverhältnis bereits 3 Jahre gedauert hat.

Hat das Dienstverhältnis noch nicht 3 Jahre gedauert, kann Teilzeitbeschäftigung bis zum vierten Lebensjahr des Kindes vereinbart werden.

Lage und Dauer der Teilzeitbeschäftigung sind zu vereinbaren und können je einmal vom Dienstgeber und Dienstnehmer verändert werden.

Eltern können einmal wechseln, jeder Teil muss mindestens 3 Monate dauern

Herabsetzung der Lehrverpflichtung für Beamtinnen und Beamte zur Betreuung von Kinder lt. LDG (§ 46) bzw. BDG (§ 50b), für Vertragslehrer/innen VBG (§ 20):

Grundsätzlich bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist auch ein geringeres Ausmaß möglich. Wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres bis zum Schuleintritt des Kindes gewährt. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

NEU: IL-VertragslehrerInnen: Teilzeit mit weniger als 10 UE/Woche ist zur Betreuung eines Kindes bis zum Schuleintritt möglich.