Sabbatical

Gesetzliche Grundlagen

GehG § 12g, VBG § 91d (§§ 20a und 20b), LVG § 11 und LDG § 58d

Rahmenzeit: 2 – 5 Schuljahre

Freistellungszeit: 1 Schuljahr

Bei zwei- oder dreijähriger Rahmenzeit darf die Freistellung nach einjähriger Dienstleistungszeit, bei vier- oder fünfjähriger Rahmenzeit nach zweijähriger Dienstleistungszeit angetreten werden.

Bedingungen:

- Es dürfen keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
- Das Dienstverhältnis muss vor Beginn der Rahmenzeit seit mind. fünf Jahren bestehen.
- Für die Vertretung darf keine Neueinstellung vorgenommen werden (Ausnahme: befristete Aufnahme)

Unter Schuljahr versteht man hier den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen, der Dienstnehmer darf nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

Sonderregelung für Sabbatical in Zusammenhang mit Pensionierung im Regelpensionsalter.

Bezahlung

Bei zweijähriger Rahmenzeit gebühren jeweils 50 % des Bezuges. (3 Jahre – 67 %; 4 Jahre – 75 %; 5 Jahre – 80 %). Während der Dienstleistungszeit wird Dienst geleistet, wie er auch ohne Sabbatical zu leisten wäre (MDL, LDU-Zulagen, Klassenvorstand usw. sind möglich und werden auch bezahlt). Auch bei Teilzeit ist ein Sabbatical möglich.

Ansuchen

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzubringen und hat Angaben über Beginn, Dauer der Rahmenzeit und Beginn der Freistellung zu enthalten. Auf Ansuchen des Lehrers kann das Sabbatical vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Es endet bei Karenzurlaub, Dienstfreistellung, unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder Beschäftigungsverbot lt. Mutterschutzgesetz, wenn der Anlass länger als 1 Monat dauert.

Download: Antrag auf Gewährung eines Sabbatical