Karenzurlaub

Meldefristen für den Karenzurlaub

Bei Einhaltung der Meldefristen besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf den Karenzurlaub bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.

Meldefrist der Mutter: Innerhalb der Schutzfrist

Meldefrist des Vaters: Innerhalb von acht Wochen nach der Geburt, wenn der Karenzurlaub unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter beginnt. Hat die Mutter keine Karenz in Anspruch genommen, muss der Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt seinen geplanten Karenzurlaub melden.

Bei Verlängerung oder Wechsel ist die weitere Inanspruchnahme spätestens drei Monate vor Beginn zu melden (Kündigungsschutz beginnt vier Monate vor Antritt des Karenzteiles).

Aufgeschobener Karenzurlaub: Wenn beide Eltern aufschieben endet der Karenz mit Ablauf des 18. Lebensmonats, wenn nur ein Elternteil aufschiebt mit Ablauf des 21. Lebensmonats.

Beginn und Dauer der aufgeschobenen Karenz spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin melden.

Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die aufgeschobene Karenz bestehen.

Karenzurlaub (lt. Mutterschutzgesetz / MSchG und Väterkarenzgesetz / VKG)

(Wahlweiser) Karenzurlaub der Eltern bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

Karenzurlaub kann zweimal zwischen den Eltern geteilt werden (ein Teil mind. 2 Monate)

Beim ersten Wechsel können die Eltern einen Monat gleichzeitig in Karenzurlaub gehen, ansonsten ist die gleichzeitige Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht möglich. Die Dauer der Karenz verkürzt sich dadurch aber um einen Monat (max. bis zum 23. Lebensmonat des Kindes).

Aufgeschobener Karenzurlaub: Beide Eltern können je 3 Monate aufschieben und bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres verbrauchen.