Zeitkonto

§ 61 Abs. 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956

Diese Möglichkeit besteht für LandeslehrerInnen (pragmatisiert) und für VertragslehrerInnen im Entlohnungsschema IL. Kirchlich bestellten ReligionslehrerInnen und IIL VertragslehrerInnen steht diese Möglichkeit nicht offen.

Im Rahmen des Zeitkontos gibt es eine "Ansparphase" und eine Phase des Verbrauches der angesparten Stunden.

b) Verbrauch in Form von Freistellungen

Der Verbrauch ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Verbrauches das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

  • Der Antrag auf Verbrauch muss bis zum 1. März des vorangehenden Schul-jahres erfolgen

  • Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr zu erfolgen.

  • Der Verbrauch muss immer am 1. September beginnen.

a) Ansparphase

Ein LandeslehrerIn kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß § 61 Abs. 2 Geh.G. abzugelten wären (Dauer-MDL), zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht zu vergüten sind, sondern einem Zeitkonto gutgeschrieben werden.

Diese Möglichkeit besteht nur für Mehrdienstleistungen, die aus der Unterrichtstätigkeit entstehen und nicht für Mehrdienstleistungen, die aus dem Erzieher-diensten resultieren.

Diese bezieht sich immer auf ein Unterrichtsjahr und ist bis zum 30. September unwiderruflich abzugeben.

Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden.

In einem Unterrichtsjahr kann nicht zugleich angespart und verbraucht werden. Lehrkräfte, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, werden einmal pro Schuljahr vom Landesschulrat (auf Verlangen) über das angesparte Zeit-guthaben informiert.

Das Ausmaß der Freistellung muss zwischen 50 % und 100 % betragen (das bedeutet eine restliche Lehrverpflichtung bis maximal 50 %). Für eine 100 %-ige Freistellung für ein Schuljahr muss auf dem Zeitkonto ein Guthaben von mindestens 720 Wochen-Werteinheiten vorhanden sein.

In dem Schuljahr, in dem der/die LehrerIn in den Ruhestand versetzt wird bzw. das Dienstverhältnis wegen Pensionierung auflöst, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig. Der Verbrauch muss immer am 1. September beginnen.

Der Verbrauch kann mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung bzw. Teilbeschäftigung kombiniert werden. Beispiel: Teilbeschäftigung mit 50 % und Freistellung im Ausmaß von 50 %, ergibt de facto auch eine volle Freistellung für ein Schuljahr.

Der Verbrauch kann nur bewilligt werden, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der Dienstzeit nicht möglich wäre.

Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist. Von einer Nachbesetzung kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

c) Vergütung von nicht durch Freistellung verbrauchten Zeitguthaben

Nicht durch eine Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten (Unterrichts-stunden) sind

 

  • auf Antrag, der sich nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann, oder

  • im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis/dem Dienststand oder

  • im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

zu vergüten.

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung. Für die Antragstellung auf Vergütung ist kein Termin festgelegt. Die Vergütung ist nicht an die Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft.

Download: Formular für das Zeitkonto