Meldepflicht

Der Erlass der Abt. Bildung gibt eine Übersicht, in welchen Fällen eine Meldepflicht an den Dienstgeber besteht. Die Abt. Bildung weist darauf hin, dass Lehrerinnen und Lehrer gem. § 37 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz Meldepflichten unterliegen.

Aus gegebenem Anlass wird insbesondere auf § 37 Abs 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes aufmerksam gemacht. Soweit sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten ergeben, sind demnach im Dienstweg zu melden:

1. Namensänderung,

2. Standesveränderung,

3. Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit,

4. Änderung des Wohnsitzes,

5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Diese Meldepflichten gelten auch für Personen, denen ein Karenzurlaub gewährt wurde.