Familienhospizfreistellung

VBG § 29 k, LDG § 59 d

Für Vertragsbedienstete und Beamte bietet die Regelung der Familienhospizfreistellung einen Rechtsanspruch zur

  • Dienstplanerleichterung (z. B. Stundentausch),

  • Herabsetzung der Lehrverpflichtung (aliquote Bezugskürzung)

  • gänzlichen Dienstfreistellung (Entfall der Bezüge).

Die Familienhospizfreistellung ist zu gewähren für:

  • Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen.
    Nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt. Sterbebegleitung ist auch für Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Wahl- und Pflegeeltern sowie für Kinder des Lebensgemeinschaftspartners möglich.

  • Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern, Wahl- und Pflegekindern sowie leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

Über den Antrag hat die Dienstbehörde innerhalb von 5 Tagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

Grundsätzlich ist die Familienhospizfreistellung mit 3 Monaten beschränkt. (schwerstkranke Kinder: 5 Monate)

Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren (Entscheidung innerhalb von 10 Tagen).

Pro Anlassfall darf eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten werden.

Sonderfall schwerstkranke Kinder: Hier beträgt die Höchstauder 9 Monate bzw. wenn diese bereits ausgeschöpft ist, kann die Maßnahme ein weiteres Mal in Anspruch genommen werden (also max. 18 Monate) wenn eine weitere Therapie für das schwerstkranke Kind medizinisch notwendig ist.

Für den Zeitraum der Freistellung bleiben alle zeitabhängigen Rechte (z. B. Vorrückungen beim Gehalt, Pensionszeiten) sowie Kranken- und Unfallversicherungsschutz aufrecht.